Satzung des Vereins "Ein Dach für die Nord e.V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Ein Dach für die Nord e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal.
3. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Ziele

1. Vereinszweck ist
die Förderung des Fußballsports,
die Förderung der Verkehrssicherheit und des Lärmschutzes

2. Die soll insbesondere durch die Verwirklichung einer Überdachung der Nordtribüne des städtischen Stadion am Zoo in Wuppertal erreicht werden. Dabei soll Einfluss auf die Gestaltung der Bedachung unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und der Geschichte genommen werden.

3. Der Verein setzt sich zum Ziel, bei Fragen
des Schutzes und der Pflege des Denkmals Stadion am Zoo, Wuppertal
der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
des Städtebaus und der Baugestaltung
mitzuwirken.

4. Zur Erreichung des Vereinszwecks setzt sich der Verein folgende Ziele:

Aufklärung der Öffentlichkeit über Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins,

Bereitstellung eigener und fremder Mittel zu Erfüllung der Vereinsaufgaben sowie Mitwirkung bei der Verteilung fremder Mittel für diese Zwecke,

Presse- und Öffentlichkeitsmaßnahmen bundesweit, um auf die Belange des Vereins und im Sinne der Satzung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen, die Nutzung von jeglichen Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Trägern, gleich in welcher Rechtsform, um im Rahmen der Fördermöglichkeiten die Belange des Vereins im Sinne der Satzung zu stärken.

5. Ebenfalls setzt sich der Verein für Modernisierungen und Verschönerungsarbeiten am Stadion am Zoo ein und fördert die Fan-Kultur. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Aufwandsentschädigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Aufwandsentschädigungen dürfen an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind und dies die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit betrifft. Die Festlegung erfolgt durch jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung nach Vorlage eines Vorstandbeschlusses hierzu.

3. Der Verein kann zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Tätigkeiten und Zweckverwirklichung einen oder mehrere Geschäftsführer beschäftigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, Minderjährige können ab dem 12. Lebensjahr mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden..

2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

3. Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck nachhaltig fördern will.

4. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Eine Ablehnung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.

5. Der Verein kann Ehrenmitglieder sowie eine/n Ehrenvorsitzende/n bestimmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand hierzu ernannt. Zur/zum Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden soll nur eine Person gewählt werden, welche sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht und den Vereinszweck in überdurchschnittlichem Maße gefördert hat. Ehrenmitglieder sowie der/die Ehrenvorsitzende können ohne Teilnahmerecht und Stimmrecht im Vorstand für den Verein beratend tätig werden, sie sind grundsätzlich von jeglichen Beitragsverpflichtungen befreit.

6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.

2. Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

3. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

Einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat

den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat

in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschuss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand

 

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt ausschließlich

1. die Regelungen zur Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

2. die Entgegennahme des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichts,

3. die Entlastung des Vorstands,

4. die Wahl des Vorstands,

5. die Festlegung und Beschlussfassung für an Vorstandsmitglieder zu leistende Aufwandsentschädigungen,

6. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Beschlüsse zur Auflösung/Fusion des Vereins, die Bestellung der Liquidatoren sowie Zweckänderungen,

7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr zur Beschlussfassung vom Vorstand vorgelegt werden sowie

8. die Berufung/Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.

 

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Die Einladung zu Versammlungen erfolgt mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, der auch die Versammlung leitet. Die Einladung erfolgt schriftlich, per einfachen Brief oder per E-Mail. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Fremdstimmen vertreten.

5. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los..

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Überprüfung der Geschäftstätigkeit

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder Mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

dem ersten Vorsitzenden,

dem zweiten Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

2. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung ist die Unterschrift von jeweils zwei dieser drei Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

§ 12 Wahl des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied als Nachfolger für den Rest der Amtsdauer bestimmen.

 

§ 13 Zur Vorstandstätigkeit

1. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

2. Der Vorstand kann zur Führung der Vereinsgeschäfte einen oder mehrere ehrenamtliche Geschäftsführer bestellen und anstellen.

3. Der/die Geschäftsführer kann/können zu den Sitzungen des Vorstands durch diesen hinzugezogen werden.

4. Der Vorstand tritt auf Einladungen des ersten Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch den zweiten Vorsitzenden, zusammen, der die Sitzung leitet.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Sitzungsvorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn mind. zwei Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung schriftlich erklären.

6. Aufgaben, die nach dieser Satzung dem ersten Vorsitzenden zufallen, werden im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden wahrgenommen. Der Sitzungsablauf ist in einem Vorstandsprotokoll festzuhalten.

7. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden muss.

 

§ 14 Satzungsänderung, Auflösung

1. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

2. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 15 Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die „Jugendabteilung des Wuppertaler SV Borussia e.V.“ sowie dem „Zoo-Verein Wuppertal e.V.“ die es ausschließlich für die gemeinnützige Arbeit und Zweckverfolgung in den Bereichen ihrer Satzungen zu verwenden haben.

 

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